Die Nacherbschaft
Der Erblasser kann den eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft (beziehungsweise die freie Quote) bei seinem Ableben einem andern als Nacherben auszuliefern.
Der Vorerbe kann verpflichtet werden, die Vorerbschaft für den Nacherben zu erhalten. Meistens ist sie aber zum Verzehr bestimmt (Nacherbe auf den Überrest), d.h. dass verzehrt werden darf aber nicht muss.
Die Nacherbschaft ist eine spezielle erbrechtliche Anordnung. Sie ist mit Vorsicht anzuwenden, kann aber ihre Stärke vor allem bei Konkubinatspaaren – egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich – ausspielen. Wenn man zwar möglichst viel dem Partner oder der Partnerin hinterlassen will, andererseits aber verhindern möchte, dass nach dessen Ableben seine oder ihre Blutsverwandten in den Genuss der Hinterlassenschaft kommen, ist die Nacherbschaft ein nützliches Instrument.
Erbschaftssteuerliche Auswirkungen sollen bei Nacherbschaften in Betracht gezogen werden.
Konkubinatspartner bezahlen - als nicht Verwandte - Erbschaftssteuern von 30 bis 50 Prozent, je nach Kanton und Höhe der Erbschaft).Der WWF ist steuerbefreit.
Lassen Sie sich in jedem Fall von einer Fachperson beraten.
Bei Bedarf finden Sie auf unserer
Beraterliste dem WWF bekannte, ausgewählte Fachleute. Die aufgeführten Anwälte (Fürsprecher), Notare, Erbschaftsberater einer Bank sind auf das Güter- und Erbrecht spezialisiert.
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