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Der Konkubinatsvertrag
Der Konkubinatsvertrag
Da Konkubinatspaare nicht miteinander verwandt sind, bezahlen sie die höchsten Erbschafts-Steuern.

Für Konkubinatspaare ist gesetzlich fast gar nichts geregelt, unabhängig davon, wie lange ein Paar schon zusammenlebt. Der Konkubinatspartner erbt nichts, wenn eine vertragliche Absicherung z.B. ein Erbvertrag fehlt oder kein Testament vorhanden ist. 

 
In einem Konkubinatsvertrag kann fast alles geregelt werden:

  • wer welchen Beitrag an die Kosten des Lebensunterhalts leistet
  • was im Falle einer Trennung gilt
  • dem Partner der Partnerin eine Vollmacht zum Besuchsrecht (Spital usw.) erteilen
  • welche Vermittlungsstellen man im Fall eines Konflikts anrufen muss, bevor ein Partner gerichtliche Schritte einleitet
  • festhalten, wer wieviel ans gemeinsame Wohneigentum beigesteuert hat.
  • was mit gemeinsamem Wohneigentum geschieht, wenn einer der beiden Partner aus dem Vertrag ausscheidet.
Gegenseitige Regelungen die das Erben betreffen werden nicht im Konkubinatsvertrag sondern im Erbvertrag festgehalten.


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