Glossar
Die Erbschaft-Online-Beratung kann und will die persönliche Fachberatung nicht ersetzen. Sie gibt Ihnen jedoch Hinweise auf allfällige Fragestellungen. Ausgestattet mit diesen Orientierungshilfen - unter anderem dem nachstehenden Glossar - können Sie die Möglichkeiten einer professionellen Beratung optimal ausschöpfen.
Erben einsetzen
Anstelle eines fixen Betrages oder eines Gegenstandes (wie beim Legat) vermachen Sie bei der Erbeinsetzung Anteile Ihres Nachlasses oder den ganzen Nachlass.
Erben / VermächtnisnehmerErben sind die gesetzliche Nachfolger des verstorbenen Erblassers. Sie sind Inhaber aller Aktiven und Passiven des Nachlasses und sind für die Erbteilung und für das Ausrichten der Vermächtnisse verantwortlich. Falls für diese Aufgaben im Testament keinen Willensvollstrecker eingesetzt wurde.
Vermächtnisnehmer haben Anrecht auf das Vermächtnis (im Rahmen der freien Quote). Sie haben keine Verpflichtungen und kein Anrecht auf Informationen über das Vermächtnis hinausgehend.
Erblasser
Der Verstorbene hinterlässt ein Erbe und heisst deshalb Erblasser.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den zukünftigen Erben. Der Vertrag kann - im Gegensatz zum Testament - nicht einseitig aufgehoben oder abgeändert werden. Er muss notariell beglaubigt sein.
Gesetzliche Erben:Gesetzliche Erben sind diejenigen Erben, die von Gesetztes wegen die Erbschaft erhalten, wenn vom Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen wurde oder diese ungültig ist. Siehe auch „Gesetzlich Erbfolge und Pflichtteil“.
GüterrechtBei Verheirateten wird nach dem Tod zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Diese bestimmt den Umfang des Nachlasses.
Nacherbeneinsetzung
Der Erblasser kann den eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft (beziehungsweise die freie Quote)
bei seinem Ableben einem andern als Nacherben auszuliefern.
Pflichtteil / Freie QuoteEhegatten, Nachkommen und Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil, den Pflichtteil. Der Nachlass minus die Summe der Pflichtteile ist die freie Quote. Darüber kann der Erblasser frei verfügen Siehe auch „Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil“.
Testament / Letztwillige VerfügungMit dem Testament kann der Erblasser:
- eine Änderung der Erbquote vornehmen
- jemanden als Erben einsetzen oder von der Erbschaft ausschliessen
- jemanden nur als Vorerben bezeichnen
- Vermächtnisse aussetzen
- eine Stiftung errichten
- Anordnungen für die Erbteilung erlassen
- einen Willensvollstrecker einsetzen.
Vermächtnis / Legat
Das Vermächtnis wird oft Legat genannt. Mit dem Vermächtnis wird einer Person oder einer Organisation ein bestimmter Vermögenswert oder ein bestimmter Gegenstand vermacht.
Willensvollstrecker
Der Willensvollstrecker handelt im Auftrag des Erblassers. Er verwaltet das Nachlassvermögen und führt die Erbteilung durch. Der Willensvollstrecker untersteht behördlicher Aufsicht.
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