Der Ehevertrag
Der Ehegatte, die Gattin kann mit einem Ehevertrag wesentlich besser gestellt werden, als das ohne Vertrag der Fall wäre. Bereits im Ehevertrag können Teile des gemeinsamen Vermögens dem Überlebenden zugewiesen werden. Die Möglichkeiten der Zuweisung sind durch den Güterstand bestimmt, der im Ehevertrag, und nur da, abgeändert werden kann.
Es gibt folgende Güterstände
- Errungenschaftsbeteiligung
- Gütergemeinschaft - Gütertrennung
Die Errungenschaftsbeteiligung ist jener Güterstand, der von Gesetzes wegen zur Anwendung kommt, wenn nichts anderes geregelt wurde. Der Nachlass wird nach dem güterrechtlichen Anspruch (hier: Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft) aufgeteilt. Der überlebende Partner, die Partnerin könnte aber noch wesentlich besser gestellt werden.
Wer die gesetzlich vorgesehene Zuweisung ändern möchte, tut dies mit einem Ehevertrag. Auch die beiden anderen Güterstände – die Gütergemeinschaft bzw. die Gütertrennung – bestimmen massgebend, wie der Nachlass nachher noch mit dem
Erbvertrag oder dem
Testament aufgeteilt wird.
Ein Ehevertrag kann nicht selber abgeschlossen werden, er muss notariell beglaubigt werden.
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